Fitness-Studio-Falle: Darauf solltet ihr bei einem neuen Vertrag achten!
An den Feiertagen wird gefuttert und geschlemmt. Aber im neuen Jahr geht es dem Hüftgold wieder an den Kragen. Dann führt für viele der erste Weg ins Fitnessstudio! Aber Achtung: hier gibt es auch Fallen bei den Verträgen.
Spätestens bei der Silvesterfeier merken viele, dass die Plätzchen und die Schlemmerei rund um Weihnachten seine Spuren und das ein oder andere Pfündchen mehr hinterlassen hat. Auch die Kondition hat über die kalten Tage gelitten. Und eigentlich steht schon länger fest: Ich will mehr Sport machen. Mit neuen Vorsätzen im Gepäck, treibt es viele dann im neuen Jahr ins Fitness-Studio. Aber Achtung: Dort lauern viele Fallen für Kunden. Fitness-Studios locken gerne mit günstigsten Angeboten – müssen wir aber alle zweimal hinschauen?
Neuer Vertrag im Fitness-Studio - worauf achten?
Nachdem ihr ein gutes und passendes Studio für euch gefunden habt, solltet ihr auf jeden Fall auf die Vertragslaufzeit achten. Manche Fitness-Verträge beinhalten automatische Vertragsverlängerungen, die ihr (vorausgesetzt ihr wollt) wieder fristgerecht kündigen müsst, ehe sie weitere Jahre laufen. Wenn ihr euch noch nicht sicher seid, ob ein Fitness-Studio generell oder ein bestimmtes Studio für euch das richtige ist, dann versucht erstmal eine Probezeit zu vereinbaren oder mit einer Zehnerkarte zu beginnen.
Fitness-Studio Vertrag kündigen - welche Rechte?
Wer seinen Fitness-Vertrag vor Vertragsende außerordentlich kündigen will, nur weil es keinen Spaß mehr macht oder ihr keine Lust mehr habt, wird wenig Chancen haben.
Auch wichtig zu wissen: Ein Sonderkündigungsrecht kann bei einem Umzug greifen, muss aber nicht. Wenn das Fitness-Studio auch andere Filialen in der Region oder innerhalb Deutschlands hat, kann der Betreiber auch darauf verweisen. Gibt es diese Möglichkeit bei eurem Studio nicht oder ist der Weg unzumutbar lang, kann es mit der Sonderkündigung klappen. Das kann übrigens auch der Fall sein, wenn sich die Öffnungszeiten erheblich ändern.
Fitness-Studio - eure Rechte
Unsere Rechtsexperten Maik Heitmann und Wolfgang Büser haben wichtige Urteile im Zusammenhang mit Fitness-Studios für euch zusammen gestellt:
"All-in" muss auch "All-in" sein
Wirbt ein Betreiber eines Fitness-Studios auf einem Flyer mit dem Slogan „ Alles inklusive für 19,95 Euro pro Monat“, so darf mit einem kleinen Sternchenhinweis nicht auf weitere Kosten für die Kunden hingewiesen werden. Zwar seien derartige Sternchen an sich nicht verboten und Verbraucher mittlerweile auch daran gewöhnt, dass in kleiner Schrift sich innerhalb der Werbung einen entsprechender Auflösungstext findet. Der müsse aber „für den situationsadäquat aufmerksamen Adressaten auf den ersten Blick erkennbar sein“ (was hier nicht der Fall war.) Durch den Hinweis „Alles inklusive“ und dann die schlagwortartige Aufführung der wesentlichen Leistungen mit einem entsprechenden Haken und mit dem Einzelzusatz „inklusive“ wird gerade der flüchtig lesende Verbraucher besonders angesprochen. (Hier wurde klein unter anderem darauf hingewiesen, dass der Kunde quartalsmäßig Karten- und Servicegebühren zu berappen hätte). Das sei unlauterer Wettbewerb. (LG Münster, 25 O 1/12)
Ist die Nutzung der Räumlichkeiten eines Fitness-Studios einem Kunden nicht mehr zumutbar, so kommt er auch aus einem langfristigen Vertrag mit dem Betreiber des Studios vorzeitigen heraus. Das Amtsgericht Brandenburg an der Havel bejahte das für den Fall, dass das Studio in einen anderen Stadtteil umzieht. Müsse ein Kunde „erheblich mehr Zeit aufwenden, um ins Studio zu gelangen“, so könne ihm die Fortführung des Vertrages nicht zugemutet werden. (AmG Brandenburg/Havel, 34 C 5/15)
Sportuntauglichkeit schnell bescheinigen lassen
Einem Fitnessstudio ist es untersagt, eine Klausel für Sportuntauglichkeit in ihren Verträgen einzubauen. Wenn ein Kunde aus medizinischen Gründen ausfällt, hätte das für ihn nämlich eine ziemliche Benachteiligung. Entschieden wurde das vom Landgericht Rostock. Ein Erfolg der Verbraucherzentrale Mecklenburg-Vorpommern, denn das Gericht hat den Nachteil der Kunden anerkannt.
Seit dem sind solche Formulierungen verboten: „Vorübergehende kurze Sportuntauglichkeit bis zu einem Monat entbindet nicht von den Verpflichtungen aus diesem Vertrag. Bei voraussichtlich längerer Sportuntauglichkeit ist ein entsprechendes ärztliches Attest spätestens eine Woche nach Beginn der Sportuntauglichkeit vorzulegen, aus dem sich die voraussichtliche Ausfalldauer ergibt. In diesem Fall verlängert sich die Mitgliedschaft entsprechend der gewährten Auszeit. Dies entbindet das Mitglied jedoch nicht von seinen Zahlungsverpflichtungen.“ (LG Rostock, 3 O 528/14-2)
Werbung - Vertrag ist Vertrag
Vorsicht: ein Vertragsabschluss gilt! Das hat das Amtsgericht München entschieden. Hier hatte sich eine Frau - angelockt durch ein "kostenloses Probetraining" - zu einem Fitness-Studio begeben und einen Mitgliedschaftsvertrag unterschrieben, bevor sie sich die Räumlichkeiten überhaupt angeschaut hatte. Sie hatte versucht, einen Tag später vom Vertrag zurückzutreten, weil sie doch nicht Mitglied sein wollte. Sie bekam kein Recht. Das Widerrufsrecht greift nur bei "Freizeitveranstaltungen" - nicht bei installierter Werbung. Es war hier eine andere Situation, als zum Beispiel bei genannten Kaffeefahrten. Denn einen Überrumpelungseffekt habe es hier nicht gegeben. Die Frau muss deshalb rund 600 Euro für das unterschriebene Jahr bezahlen - auch wenn sie nicht mehr zum Training gehen sollte. (AmG München, 223 C 12655/12)
Was nicht gelesen werden kann, zählt auch nicht
Wenn man einen Vertrag nicht gelesen hat oder falsch informiert wurde, dann muss er auch nicht erfüllt werden. Dieser Fall trat bei einer 70-jährigen Frau ein. Sie ging in ein Fitness-Studio, von dem sie zuvor einen Flyer mit einem speziellen Angebot („Testen Sie uns! 2 Wochen 19,90 Euro“) erhalten hatte. Sie wollte nur dieses spezielle Angebot nutzen. Das Amtsgericht München hat entschieden, dass sie deshalb den Vertrag nicht erfüllen muss, der ihr vorgelegt wurde, obwohl, sie diesen unterschrieben hat. Dieser Vertrag wäre über 15 Monate gelaufen und hätte mehr als 1.000 Euro gekostet. Die Dame hatte ihre Brille nämlich nicht dabei und konnte die Vertragsinhalte erst daheim lesen. Zudem hatte sie vor Ort mehrmals einen Mitarbeiter gefragt, ob sie auch wirklich nur für das Angebot "wie auf dem Flyer" unterschreibe, was der bejahte. Ob der Mitarbeiter die Dame vorsätzlich getäuscht hat, wurde nicht bewiesen. (AmG München, 271 C 30721/13)
Wenn Stromstöße Schultern ausrenken und Knochen brechen
Wenn ein Unfall an einem Gerät passiert, dann ist der Betreiber nicht automatisch schadenersatzpflichtig. Aber in einem speziellen Fall hatte eine 60-jährige Frau seit rund einem Jahr an einem so genannten EMS-Trainings-Gerät (Elektro-Myo-Stimulation) trainiert, bei dem einzelne Muskelpartien mittels Stromreize stimuliert werden. Aus unerklärlichen Gründen war das Stromlevel auf "volle Pulle" gedreht und durch den heftigen Stromstoß wurden beide Schultern der Frau ausgerenkt. Außerdem erlitt sie an beiden Oberarmköpfen Trümmerbrüche. Die Frau verlangte ein Schmerzensgeld in Höhe von mindestens 50.000 Euro, Ersatz von Haushaltsführungsschäden in Höhe von 3.500 Euro sowie eine vierteljährliche Rente in Höhe von 2.000 Euro - ohne Erfolg. Das Kammergericht Berlin konnte dem Fitness-Studio-Betreiber nicht vorwerfen, die Frau nicht darüber aufgeklärt zu haben, dass "Regler versehentlich verstellt werden könnten". Auch musste dem Betreiber nicht bewusst sein, dass derartige heftige Folgen eintreten können. Somit musste er auch nicht davor warnen. (KG Berlin, 20 U 207/15)