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Wichtiges Urteil zu nicht genommenem Urlaub: Das sind eure Rechte im Job

Nicht beantragter Urlaub kann nicht mehr automatisch verfallen. Mit einem Grundsatzurteil stärkt das Bundesarbeitsgericht die Rechte der Arbeitnehmer. Unternehmen müssen mit mehr Aufwand rechnen.

ANTENNE BAYERN ANTENNE BAYERN GmbH & Co. KG
Urlaub Foto: Michael Reichel/dpa

Arbeit­ge­ber müssen ihre Beschäf­tig­ten künf­tig auffor­dern, noch nicht bean­trag­ten Urlaub zu nehmen und darauf hinwei­sen, dass er sonst verfällt. Das hat das Bundes­a­r­beits­ge­richt (BAG) in Erfurt jetzt entschie­den und damit EU-Recht in deut­sches Recht inte­griert.

Was ändert sich für Beschäftigte und Arbeitgeber?

„Arbeitnehmer können jetzt prüfen, ob sie vielleicht doch noch Anspruch auf Urlaub haben, von dem sie dachten, er sei verfallen“,

Oliver Klose

sagte Oliver Klose, Spre­cher beim Bundes­a­r­beits­ge­richt nach der Urteils­ver­kün­dung. Aller­dings ließen die Erfur­ter Rich­ter offen, ob der Anspruch auch verjäh­ren kann.


Arbeit­ge­ber müssen ihre Ange­stell­ten „klar und recht­zei­tig“ auf nicht genom­me­nen Urlaub hinwei­sen, wie der vorsit­zende BAG-Rich­ter Hein­rich Kiel in Erfurt sagte. Wann ein Hinweis recht­zei­tig kommt – dazu trafen die Bundes­rich­ter noch keine Entschei­dung. sagte Klose. Die Bundes­a­r­beits­rich­ter äußer­ten sich während der Verhand­lung ähnlich.

„Dieser Punkt wird die Rechtssprechung in Zukunft sicher noch beschäftigen“,

Oliver Klose

sagte Klose. Die Bundes­a­r­beits­rich­ter äußer­ten sich während der Verhand­lung ähnlich.

Um was ging es?

Anlass für die Grund­satz­ent­schei­dung des höchs­ten deut­schen Arbeits­ge­richts war ein Fall aus Bayern. Geklagt hatte ein Wissen­schaft­ler, der 51 Tage Urlaub aus mehre­ren Jahren bezahlt haben möchte, den er bis zum Ende seines Arbeits­ver­tra­ges nicht mehr genom­men hatte. Beklagte ist die Max-Planck-Gesell­schaft München, bei der der Wissen­schaft­ler nach den Tarif-Regeln des Öffent­li­chen Diens­tes ange­stellt war. Für seinen nicht genom­me­nen Urlaub verlangt der Forscher eine Abgel­tung in Höhe von fast 12.000 Euro.

Nach Anga­ben der Max-Planck-Gesell­schaft hatte sie den Wissen­schaft­ler in einer E-Mail auf seine Urlaubs­ansprü­che hinge­wie­sen. Der Forscher dage­gen bestrei­tet, früh­zei­tig per Mail infor­miert worden zu sein. Wegen der unkla­ren Fakten­lage fällte das BAG in dem konkre­ten Fall kein Urteil, sondern verwies ihn erneut an das Landes­a­r­beits­ge­richt (LAG) München.

Rechtssprechung des EuGH gilt auch in Deutschland

In der grund­sätz­li­chen Frage nach dem Verfall von Urlaubs­ansprü­chen stärk­ten die Arbeits­rich­ter aber die Rechte der Arbeit­neh­mer, indem sie die Rechts­spre­chung des Euro­pä­i­schen Gerichts­ho­fes berück­sich­tig­ten. Der EuGH hatte im Novem­ber vergan­ge­nen Jahres entschie­den, dass Arbeit­neh­mer durch ange­mes­sene Aufklä­rung tatsäch­lich in die Lage versetzt werden müssen, ihren Urlaubs­an­spruch wahr­zu­neh­men.

Der vorsit­zende BAG-Rich­ter Kiel inter­pre­tierte bereits vor Urteils­ver­kün­dung die Entschei­dung des EuGH.

„Der Urlaub soll genommen werden, und er soll genommen werden im Urlaubsjahr“,

Heinrich Kiel

hatte Kiel vor der Urteils­ver­kün­dung gesagt. Dies sei auch das Anlie­gen des Bundes­ur­laubs­ge­set­zes.