„Düsseldorfer Tabelle“ 2020: So viel mehr Geld bekommen Trennungskinder
Geld für Trennungskinder: Am 1. Januar 2020 tritt die neue „Düsseldorfer Tabelle“ in Kraft. Sie sieht höhere Bedarfssätze vor allem für minderjährige Trennungskinder vor. Allerdings steigt auch der sogenannte Selbstbehalt der Unterhaltspflichtigen. Deswegen kommt es auf den Einzelfall an, ob wirklich mehr für die Kinder herausspringt.
Der Mindestunterhalt beträgt ab dem 1. Januar 2020 für Kinder im Alter bis fünf Jahre 369 Euro statt bislang 354 – ein Plus von 15 Euro. Das gilt für die niedrigste Einkommensgruppe der Unterhaltspflichtigen bis 1.900 Euro Nettoeinkommen.
Kinder zwischen sechs und elf Jahren haben in dieser Einkommensklasse Anspruch auf mindestens 424 Euro statt bislang 406 Euro.
In der dritten Altersgruppe bis zu Volljährigkeit sind es 497 Euro – ein Plus von 21 Euro.
Für volljährige Trennungskinder steigen die Sätze dagegen nur gering: von 527 auf 530 Euro in der niedrigsten Einkommensgruppe. Die Bedarfssätze volljähriger Kinder waren 2018 und 2019 völlig unverändert geblieben. Der Bedarfssatz von Studenten, die nicht bei den Eltern wohnen, steigt dagegen deutlich von 735 auf 860 Euro.
In der „Düsseldorfer Tabelle“ ist für alle Gehaltsgruppen der Kindesunterhalt festgelegt.
Selbstbehalt ändert sich erstmals seit fünf Jahren
Erstmals seit 2015 ändert sich der sogenannte Selbstbehalt, der dem Unterhaltspflichtigen zusteht. Der Selbstbehalt von nicht erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen steigt von 880 auf 960 Euro, der von Erwerbstätigen von 1.080 auf 1.160 Euro – ausgehend von einer Warmmiete von 430 Euro. Der Selbstbehalt kann erhöht werden, wenn die Wohnkosten diesen Betrag überschreiten und nicht unangemessen sind. Der Selbstbehalt gegenüber Unterhaltsansprüchen von Eltern steigt von bisher 1.800 Euro auf 2.000 Euro.
Was ist die „Düsseldorfer Tabelle?“
Die „Düsseldorfer Tabelle“ dient seit 1962 bundesweit als Richtlinie zur Bemessung des angemessenen Kindesunterhalts. Seit 1979 wird sie vom Oberlandesgericht Düsseldorf herausgegeben. Sie wird bei Gesprächen des Deutschen Familiengerichtstages mit allen Oberlandesgerichten regelmäßig angepasst.