Landesarbeitsgericht Nürnberg: Duschen gilt als Arbeitszeit?
Ist es möglich, Duschzeiten als Teil der Arbeitszeit zu berücksichtigen? Eine Entscheidung des Gerichts wurde nun getroffen.
Das Urteil des Landesarbeitsgerichts Nürnberg vom 6. Juni 2023 wurde veröffentlicht. Ein Mitarbeiter, der als Containermechaniker arbeitet, hat gegen seinen Arbeitgeber eine Klage eingereicht, um Vergütung für die Zeiten, die er für die Wege-, Umkleide- und Körperreinigung verwendet hat. Soll man das Duschen oder Waschen nach Schichtende in die Arbeitszeit einbeziehen? Die Entscheidung wurde von den Richtern getroffen.
Das kam bei dem Urteil heraus
Bisher hat der Arbeitgeber weder für die Umkleidezeiten noch für das Waschen oder Duschen bezahlt, sowie nicht für die Wege von der Umkleide zum Arbeitsplatz. Der Containermechaniker forderte eine zusätzliche Zahlung von über 20.000 Euro ab Januar 2017. Unter anderem gehöre das Abschleifen rostiger und schadhafter Stellen und eine entsprechende Nachlackierung mit Pinsel und beziehungsweise oder Spritzpistolen dazu. Das Landesarbeitsgericht (LAG) Nürnberg stimmte dem Kläger grundsätzlich zu, gewährte ihm jedoch nur fast 2400 Euro plus Zinsen für fast 20 Monate. Laut den Richtern sind Ansprüche für den Zeitraum vor Juni 2020 aufgrund der vereinbarten Verfallsfrist im Arbeitsvertrag erloschen. Das LAG stützte sich auf die Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichts (BAG) in Erfurt bezüglich der Umkleidezeiten. Der Arbeitgeber hat beschlossen, die Arbeitskleidung zu tragen und einen Raum für das Umziehen bereitgestellt. Daher ist es ein Bestandteil der Arbeitszeit. Der Vorsitzende Richter führte einen "Selbstversuch" durch und die ehrenamtlichen Richter stoppten jeweils vier Minuten. Gemäß der Entscheidung des LAG muss der Arbeitgeber auch für die notwendigen Transportzeiten von der Umkleide zum Arbeitsplatz und zurück bezahlt werden.
Entscheidend ist die Fremdnützigkeit
Ob Körperreinigungszeiten auch als Arbeitszeit in diesem Sinne anzusehen sind, ist höchstrichterlich bisher noch nicht geklärt. Im Sinne der Rechtsprechung des BAG zu den Umkleidezeiten kommt es darauf an, ob die Zeit zum – gegebenenfalls auch nur teilweisen – Reinigen des Körpers überwiegend oder ausschließlich fremdnützig ist und nicht nur dazu dient, dass der Arbeitnehmer sauber nach Hause kommt.
Bayerische Staatskanzlei
Wenn es um den Containermechaniker geht, gibt es eine Fremdnützigkeit beim Duschen nach der Arbeit. Trotz der Schutzkleidung, die vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellt wurde, waren die Verschmutzungen, die durch die Schleif- und Lackierarbeiten am Körper des Mannes hinterlassen wurden, "deutlich schlimmer als die mit dem täglichen Leben verbundenen Verschmutzungen". Aus diesem Grund ist das Duschen nach der Arbeit auch als Arbeitszeit vergütungspflichtig.