Dürfen Geschäfte eine Maskenpflicht vorschreiben?
Grundsätzlich gibt es auch bei uns in Bayern keine Maskenpflicht mehr in Geschäften oder Supermärkten. Aber Obacht: Es gibt Ausnahmen.
Durch das neue Infektionsschutzgesetz der Bundesregierung und die entsprechende Verordnung der bayerischen Staatsregierung ist die Maskenplicht in Geschäften weggefallen. Im Einzelfall können allerdings die Betreiber und Besitzer von Supermärkten, Postämtern oder anderen Läden weiterhin alle Kunden dazu verpflichten, eine Maske zu tragen.
Hausrecht schlägt gesetzliche Regelung
Wenn Geschäftsinhaber aus eigenem Antrieb eine Maskenpflicht in ihrem Haus durchsetzen wollen, ist das grundsätzlich erlaubt. Rechtliche Grundlage hierfür ist das Hausrecht.
Im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) heißt es:
Der Eigentümer einer Sache kann, soweit nicht das Gesetz oder Rechte Dritter entgegenstehen, mit der Sache nach Belieben verfahren und andere von jeder Einwirkung ausschließen.
BGB
Heißt also: Es dürfen Regeln aufgestellt werden, nach denen Kunden Zugang zu einem Laden erhalten.
Gleichheitsgrundsatz und Versorgungssicherheit
Die Regeln dürfen allerdings nicht völlig willkürlich sein, sondern müssen gewisse Grundsätze beachten.
Wenn eine Maskenpflicht eingeführt wird, muss sie für alle Kunden gelten. Es dürfen keine Unterschiede hinsichtlich der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung gemacht werden. Ansonsten wäre eine Maskenpflicht ein Verstoß gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG). Außerdem muss generell die Versorgungsicherheit der Menschen mit Produkten des täglichen Bedarfs gewährleistet sein.
Das wäre beispielsweise nicht der Fall, wenn der einzige Supermarkt weit und breit eine Maskenpflicht einführt. Gibt es nur einen anderen Markt ohne Maskenpflicht, der erreichbar ist, ist die Versorgungsicherheit garantiert.
Ausnahmefälle
Wer aufgrund einer Behinderung oder eines medizinischen Problems keine Maske tragen darf und dies mit einem ärztlichen Attest belegen kann, der könnte womöglich auch nicht per Hausrecht dazu verpflichtet werden. Allerdings gibt es in vielen Fällen rechtliche Grauzonen und es ist Aufgabe der Gerichte, hier klare Definitionsregeln zu finden und Entscheidungen zu fällen. Grundlage ist aber immer das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz.