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Urteil: Muss ich nach der Arbeit für den Chef erreichbar sein?

Auch wenn ihr als Springer eingeteilt seid, oder es Änderungen beim Dienstplan gibt, müsst ihr in eurer Freizeit nicht auf Nachrichten vom Chef reagieren, das hat ein Urteil vom Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein ergeben. Was das konkret für euch bedeutet, lest ihr hier.

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Mann und Mädchen Job & Berufsleben Foto: Yuliia/Adobe Stock

Ob Änderungen im Dienstplan oder spontane Sonderwünsche, tatsächlich müssen Angestellte in ihrem Feierabend keine dienstlichen SMS mehr lesen. Das hat das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein entschieden, nachdem ein Notfallsanitäter geklagt hatte.

Der Fall in der Gerichtsverhandlung

Der Fall, der die Richter beschäftigte, hatte mit einem angestellten Notfallsanitäter zu tun. Seine wöchentliche Arbeitszeit inklusive Bereitschaftsdienst lag bei 48 Stunden und in einer Betriebsvereinbarung wurde festgelegt, dass die Notfallsanitäter auch zu Springerdiensten verpflichtet werden können, falls ein anderer krank werden sollte. Hier hieß es aber auch, dass der Chef den Beschäftigten am Vortag bis spätestens 20 Uhr informieren muss.

Die Mitarbeiter konnten den Dienstplan online jederzeit einsehen und dort wurde der Kläger morgens kurzfristig als Springer eingetragen. Der Vorgesetzte versuchte den Notfallsanitäter zu erreichen, hatte damit aber keinen Erfolg, da dieser in seiner Freizeit war. Der Mann las erst um 7:30 Uhr die SMS von seinem Chef und meinte, dass er jetzt kommen könnte. In der Zwischenzeit wurde ein anderer Kollege in der Schicht eingesetzt und wurde ermahnt. Der Tag wurde ihm als unentschuldigtes Fehlen eingetragen. In einem weiteren Fall, in dem er nicht in der Freizeit erreichbar war, wurde ihm zudem eine Abmahnung erteilt.

Was könnt ihr aus dem Urteil für euch ziehen?

Die Richter beantworten die Frage, ob man in seiner Freizeit für den Chef erreichbar sein muss mit einem klaren "Nein".

Nur weil der Vorgesetzte ruft, müssen Beschäftigte außerhalb ihrer Dienstzeit nicht Gewehr bei Fuß stehen. Auch bei Springerdiensten gibt es Grenzen, wie der aktuelle Fall vor Gericht zeigt. Im Urteil hieß es auch, das der Mann nicht dazu verpflichtet sei, sich während der Freizeit zu informieren, wann er zu arbeiten habe.