Wie viel Anspruch haben Eltern bei Kinderkrankentagen?
Wenn Kita oder Schule wegen Corona schließen, wissen viele berufstätige Eltern nicht, wohin mit dem Nachwuchs. Um Arbeitnehmer zu entlasten, greift dann das Kinderkrankengeld. Welchen Anspruch Eltern haben, wenn Ihr Kind krank ist, lest ihr hier.
Home-Schooling: Ein Begriff, der für viele Eltern in den vergangenen zwei Jahren wahrscheinlich zum Unwort geworden ist. Immer häufiger müssen ganze Klassen, Kindergarten- und Kitagruppen zu Hause betreut werden. Grund dafür sind entweder Corona-Fälle in der Klasse und Gruppe oder Personalmangel aufgrund von Corona.
Kinderkrankentage sollen entlasten
Wohin nun mit dem Kind, wenn man selbst berufstätig ist? Dabei sollen die sogenannten Kinderkrankentage weiterhelfen. Müssen Eltern ihr Kind zu Hause betreuen, können sie für diese Tage auf Antrag 90 Prozent des ausgefallenen Nettoarbeitsentgelts von der Krankenkasse erstattet bekommen.
Wegen der Pandemie war die Zahl der Kinderkrankentage im vergangenen Jahr von sonst 10 auf 30 pro Elternteil verdreifacht worden. Die Leistung wurde nicht nur gewährt, wenn Eltern wegen kranker Kinder nicht zur Arbeit konnten, sondern auch wenn diese wegen eingeschränkten Schul- oder Kitabetriebs zu Hause betreut werden mussten. Das gilt nach Angaben des Bundesfamilienministeriums bis 19. März 2022. Ab 20. März 2022 besteht der Anspruch auf Kinderkrankengeld wieder nur bei Erkrankung des Kindes und entsprechendem Betreuungsbedarf, so das Ministerium.
Welche Voraussetzungen müssen Eltern und Kinder erfüllen?
Sowohl der entsprechende Elternteil, der das Kinderkrankengeld beantragt, als auch das Kind müssen gesetzlich krankenversichert sein. Zudem darf das Kind nicht älter als zwölf Jahre alt sein und es darf keine andere Person im Haushalt leben, die das Kind betreuen könnte. Wer mehrere Kinder hat, könne zusätzlich Kinderkrankengeld erhalten - jedes Elternteil kann aber nicht mehr als 65 Arbeitstage in Anspruch nehmen. Die Regelung gilt seit dem Januar 2021.
Auch wer Elterngeld bezieht und in Teilzeit arbeitet, darf die Kinderkrankentage nutzen - und zwar ohne dass das Elterngeld dadurch reduziert wird. Für Minijober gilt die Regelung nicht. Diese dürfen sich zwar freistellen lassen, haben aber keinen Anspruch auf das Kinderkrankengeld.
Wie wird das Kinderkrankengeld beantragt?
Beantragt werden kann das Geld bei der zuständigen Krankenkasse, bei der Elternteil und Kind versichert sind. Ob eine Bescheinigung von der Schule oder Kita benötigt wird, entscheidet jede Krankenkasse individuell. Dafür stellt das Bundesfamilienministerium auf seiner Website ein Muster zur Verfügung.
Nathalie Oberthür, Vorsitzende des Ausschusses Arbeitsrecht im DAV rät, dass Eltern sich nicht nur bei der Krankenkasse melden sollten, sondern auch beim Arbeitgeber, um das Fernbleiben zu entschuldigen. Dann kann diese ärztliche Bescheinigung, aber auch die von der Krankenkasse ausgestellte Bescheinigung über die Dauer der Kinderkrankengeld-Gewährung ausreichend sein, erklärt das BMG.
Was gilt für Selbstständige?
Auch hier kommt es darauf an, wie Selbstständige versichert sind. Für diejenigen, die privat krankenversichert, gelten dieselben Regeln wie für alle privat Krankenversicherten.
Wer hauptberuflich selbstständig ist und gegenüber der gesetzlichen Krankenkasse eine Wahlerklärung abgegeben hat - also erklärt hat, dass die Mitgliedschaft den Anspruch auf Krankengeld umfassen soll - hat Anspruch auf Krankengeld und kann so auch das erweiterte Krankengeld beantragen.
Kinderkrankentage trotz Home-Office: Ist das möglich?
Auch Eltern, die von zu Hause aus arbeiten, arbeiten können oder müssen, haben Anspruch auf Kinderkrankengeld. Arbeitgeber dürfen außerdem nicht verlangen, dass statt des Kinderkrankengelds Überstunden abgebaut werden.
Was gilt, wenn beide Elternteile ihren Anspruch aufgebraucht haben?
Der besonderen Situation in der Pandemie werde bereits mit der zeitlich auf das Jahr 2021 begrenzten Ausdehnung des Leistungszeitraums Rechnung getragen, erklärt das BMG. Ist der Anspruch aufgebraucht, aber die Kinderbetreuung kann anders nicht gewährleistet werden, ist die Arbeitsleistung für Eltern unzumutbar - wegen ihrer elterlichen Pflicht, für das Kind zu sorgen, erklärt Rechtsanwältin Oberthür. In dieser Zeit seien Eltern dann sozusagen unbezahlt freigestellt.
Allerdings: Neben dem Anspruch auf Kinderkrankengeld besteht laut BMG in bestimmten Fällen Anspruch auf Ersatz des Verdienstausfalls. Auch das regelt das Infektionsschutzgesetz. Die Entschädigung vom Staat erhalten Eltern etwa, wenn sie wegen pandemiebedingten Schließungen auf Anordnung einer Behörde ihre Kinder selbst betreuen müssen. Oder wenn ein Kind in Quarantäne geschickt wird. Auch diese Regelung gilt für Kinder bis zwölf Jahren oder Kinder mit Behinderung.
Laut BMG ist es möglich, Kinderkrankengeld und die Entschädigung für den Verdienstausfall nacheinander zu erhalten - ein gleichzeitiger Bezug sei aber nicht möglich.
Und wenn nur ein Elternteil seinen Anspruch ausgeschöpft hat?
Hat ein Elternteil die Kinderkrankentage ausgeschöpft und stehen dem anderen noch Kinderkrankentage zu, besteht gesetzlich kein Anspruch auf eine Übertragung dieser Tage von einem Elternteil zum anderen.
Eine flexible Überschreibung zwischen den Elternteilen ist aber auf freiwilliger Basis möglich. Dazu muss allerdings der Arbeitgeber des Elternteils, der die Kinderkrankentage bereits ausgeschöpft hat, der Übertragung zustimmen.