Kinder im Mietshaus: Diesen Lärm dürfen sie laut Gesetz machen
Lachen, weinen, nach dem Fläschchen schreien oder Schlagzeug spielen. Kinder machen in fast jedem Alter Lärm. Allerdings fühlen sich manche Mieter durch lärmende Kinder gestört. Hier stellt sich die Frage: Wie viel Kinderlärm ist in Ordnung?
Kinder schreien, weinen, lachen und machen Krach beim Spielen in der Wohnung. Der Gesetzgeber zeigt sich größtenteils tolerant und betont, dass Nachbarn den Lärm von Kindern tolerieren müssen. Doch in welchem Umfang dürfen sich Kinder in der Hausgemeinschaft ausleben und in welchen Fällen dürfen sich Nachbarn beschweren?
Kinder dürfen laut sein: Gibt es Grenzen für Kinderlärm?
Wer eine Wohnung in einem Mehrfamilienhaus anmietet, muss nach aktueller Rechtsprechung damit rechnen, dass die darüber liegende Wohnung von einer Familie mit kleinen Kindern bewohnt werden kann. Dies gehört laut eines Urteils des Amtsgerichts Wedding zum normalen Mietgebrauch. Dazu gehört auch das Spielen von Kindern. Dabei müssen die Geräusche von Rufen und Weinen der Kinder und das laute Ermahnen der Eltern von Mietern zu toleriert werden.
Das Toleranzgebot des Bundesimmissionsschutzgesetzes unterstützt diese Ansicht.
Geräuscheinwirkungen, die von Kindertageseinrichtungen, Kinderspielplätzen und ähnlichen Einrichtungen wie beispielsweise Ballspielplätzen durch Kinder hervorgerufen werden, sind im Regelfall keine schädliche Umwelteinwirkung.
§ 22 Abs. 1a BImSchG
Gibt es Grenzen für Kinderlärm?
Natürlich gibt es Grenzen. Kommt es ständig zu Ruhestörungen durch Geschrei, Herumtrampeln oder wird rhythmisch auf den Boden geschlagen, ist das zu viel.
Ruhezeiten beachten Hausmusik ist erlaubt
Auch Kinder müssen sich an die gesetzlichen Ruhezeiten halten. In Bayern ist zwischen 22 und 6 Uhr eine Nachtruhe festgelegt. Weiterführende Regelungen, zum Beispiel zur Mittagsruhe, sind häufig im Mietvertrag oder in der Hausordnung zu finden. Alle Bewohner müssen während der vorgeschriebenen Ruhezeiten die Zimmerlautstärke einhalten. Babys und Kleinkinder sind von dieser Regelung ausgenommen.
Hausmusik ist erlaubt
Viele Kinder lernen schon in der Schule ein erstes Instrument und möchten dieses auch zu Hause spielen. Hausmusik ist grundsätzlich erlaubt. Das Mietrecht macht dabei keinen Unterschied zwischen einer klassischen Flöte oder einem Schlagzeug. Kinder dürfen ihr Instrument frei wählen. Allerdings ist es unterschiedlich, wie lange geübt werden darf. Für besonders laute Instrumente wie beispielsweise das Schlagzeug gilt eine Stunde des täglichen Übens als Richtwert. Leise Instrument wie eine Flöte oder Geige dürfen zwei Stunden täglich gespielt werden. Ausnahmen können im Mietvertrag geregelt werden.
Darf der Kinderwagen im Hausflur stehen?
Ein Diskussionsthema, welches jeder Mieter kennt: der Kinderwagen im Treppenhaus. Mieter dürfen ihren Kinderwagen im Treppenhaus abstellen, wenn es nicht zumutbar ist, den Wagen bis in die Wohnung zu bringen. Das ist zum Beispiel der Fall, wenn die Wohnung nicht im Erdgeschoss ist.
Etwas anderes gilt, wenn es einen Aufzug gibt, der die Mieter mühelos mit Wagen bis in ihr Stockwerk bringt.
Jutta Hartmann vom Mieterbund
Der Fluchtweg muss auch frei bleiben, erläutert Jutta Hartmann vom Mieterbund.