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Drogenlager in Wohnung der Mutter - mehrjährige Haft

Zu Hause bei Muttern hat ein junger Mann ein beachtliches Drogenlager eingerichtet. Nun zieht ihn die Justiz dafür zur Rechenschaft.

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Drug Checking Sven Hoppe/dpa

München (dpa/lby) - Kiloweise Ecstasy, tausende LSD-Trips - aus seinem Zimmer in der mütterlichen Wohnung hat ein junger Mann einen schwunghaften Handel mit Drogen betrieben. Das Landgericht München I verurteilte den 21-Jährigen zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und neun Monaten. Zugleich ordnete das Gericht die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt an, um ihn von weiteren Straftaten abzuhalten, wie ein Sprecher des Gerichts mitteilte. 

Kiloweise Drogen 

Bei dem jungen Mann wurden - so der Vorsitzende Richter Markus Koppenleitner laut Mitteilung - «extrem große Mengen» Drogen sichergestellt. Darunter waren 8,45 Kilogramm Ecstasy, ein Kilogramm Ketamin und 3.400 LSD-Trips. Diese Drogen habe er vorrätig gehalten, um sie zu verkaufen.
Die Taten seien durch die Auswertung des Mobiltelefons des Angeklagten belegt. Er hatte den Angaben zufolge aber auch ein Geständnis abgelegt.

Der Vorsitzende Richter Koppenleitner zog laut Mitteilung eingangs einen Vergleich zu der Netflix-Fernsehserie «How to Sell Drugs Online (Fast)» - und sah den Unterschied zu der Serie primär im Alter des Angeklagten. In der Serie gründet ein Schüler von seinem Zimmer aus mit einem Freund Europas größten Online-Drogenversand.

Taten beeindruckend und bestürzend zugleich 

Die Taten des Angeklagten seien beeindruckend und bestürzend zugleich und zeugten einerseits von Naivität, andererseits von massiver krimineller Energie, sagte Koppenleitner laut Mitteilung. Der Richter hielt dem Angeklagten vor, dass er die Taten nicht etwa im Drogenrausch begangen habe und sie daher damit auch nicht erklärt werden könnten. Positiv wertete er, dass der Angeklagte die Anklagevorwürfe umfassend eingeräumt und sich einsichtig gezeigt habe.

Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Verteidigung und Staatsanwaltschaft können binnen einer Woche Revision zum Bundesgerichtshof einlegen.

© dpa-infocom, dpa:250122-930-352357/1