Urteil: Touchscreen im Auto kann den Führerschein kosten
Ein Urteil gegen einen Tesla-Fahrer könnte auch für weitere Automarken weitreichende Folgen haben. Es geht um die Bedienung von Touchdisplays während der Fahrt.
Wer über ein eingebautes Touchscreen-Display während der Autofahrt Funktionen des Autos bedient, riskiert ein Fahrverbot und ein Bußgeld. Das geht aus einem aktuellen Urteil gegen einen Tesla-Fahrer hervor.
Tesla-Urteil als Vorbild für weitere Urteile?
Zur Vorgeschichte: Vor einem Jahr verurteile das Amtsgericht Karlsruhe einen Tesla-Fahrer. Dieser hatte bei der Fahrt über die regennasse Bundesstraße seinen Scheibenwischer einstellen wollen. Für die Scheibenwischer-Funktion gibt es im Tesla ähnlich wie in herkömmlichen Fahrzeugen einen Hebel zum aktivieren, die Intervallstärke lässt sich hingegen nur über Untermenüs auf einem Touchscreen-Display einstellen.
Touchscreeen als "elektronisches Medium" eingestuft
Durch das Bedienen des Touchscreens war der Fahrer nach Ansicht der Richter so abgelenkt, sodass er in Folge von der Fahrbahn abkam und mit mehreren Bäumen kollidierte.
Das Oberlandesgericht Karlsruhe hat das Urteil jetzt bestätigt und den Touchscreen als "elektronisches Medium" eingestuft. Dessen Nutzung ist laut der Straßenverkehrsordnung während der Fahrt nur sehr eingeschränkt erlaubt.
Den Tesla-Fahrer erwartet jetzt ein Bußgeld, sowie ein Fahrverbot.
Das bedeutet das Urteil für Fahrer
Die Bedienung des Touchscreen während der Fahrt ist demnach also nur mit einer kurzen Blickzuwendung oder per Sprachsteuerung zulässig. Das betrifft neben der Einstellung von Radiosendern, die Bedienung des Navigationssystems, auch die Bedienung von grundlegenden Fahrzeugeinstellungen über den Touchscreen.
Ein kurzer Blick, zum Beispiel zum Verstellen des Radiosenders ist erlaubt, sofern die Straßen- und Witterungsbedingungen dies zulassen. Die Bedienung von Drehreglern oder beispielsweise der Scheibenwischregler gelten nicht als elektronisches Medium, hier droht also keine Strafe.
Wie lang so ein Augenblick dauern darf, ist rechtlich nicht völlig klar definiert. "Je kürzer desto besser. Als Faustregel kann man sich fragen: Wie lange hätte ich denn auf mein Lenkrad geblickt, um dort bestimmte Bedieneinheiten zu betätigen, so Verkehrsrechtsanwalt Michael Tusch aus Augsburg im ANTENNE BAYERN Interview.
Müssen die Hersteller reagieren?
Das Risiko der Bedienung trägt der Nutzer und wird dieser bei der Bedienung des Touchscreens während der Fahrt erwischt, drohen Bußgelder von mindestens 100 Euro und im schlimmsten Fall ein Fahrverbot.
Aber auch die Hersteller sind in Zukunft gefragt."Die Hersteller müssen zu sehen, dass die Funktionen die für das Fahren und die Verkehrssicherheit wichtig sind, entweder über ertastbare Bedienelemente oder eine Sprachsteuerung möglich sind", so ADAC-Sprecher Johannes Boos im ANTENNE BAYERN-Interview.
Der Autokäufer hat jedoch kein Recht auf Nachrüstung beim Hersteller. "Ein mangelhaftes Fahrzeug liegt hier nicht vor. Ich kann den Touchscreen halt einfach nur eingeschränkt während der Fahrt benutzen, so Verkehrsrechtsanwalt Michael Tusch aus Augsburg im ANTENNE BAYERN Interview.
Auszug aus der Straßenverkehrsordnung
Auszug aus § 23 StVO:
(1a) 1Wer ein Fahrzeug führt, darf ein elektronisches Gerät, das der Kommunikation, Information oder Organisation dient oder zu dienen bestimmt ist, nur benutzen, wenn
1. hierfür das Gerät weder aufgenommen noch gehalten wird und
2. entweder
a) nur eine Sprachsteuerung und Vorlesefunktion genutzt wird oder
b) zur Bedienung und Nutzung des Gerätes nur eine kurze, den Straßen-, Verkehrs-, Sicht- und Wetterverhältnissen angepasste Blickzuwendung zum Gerät bei gleichzeitig entsprechender Blickabwendung vom Verkehrsgeschehen erfolgt oder erforderlich ist.