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Gassi-Pflicht? Neue Tierschutzverordnung mit strengeren Regeln für Hundehalter

Der Hund ist das beliebteste Haustier in Deutschland. Doch leider bekommen viele Tiere nicht genügend Auslauf oder Aufmerksamkeit. Mit der neuen Tierschutzverordnung soll sich das nun ändern. Die neuen Regeln für Hundehalter im Überblick.

ANTENNE BAYERN ANTENNE BAYERN GmbH & Co. KG
Gassi gehen Haustiere Foto: MabelAmber/Pixabay

„Der Hund, der beste Freund des Menschen“ – heißt es oft. Doch ist auch der Mensch der beste Freund des Hundes? Leider nicht immer. Während die einen ihren gelieb­ten Vier­bei­ner zur abso­lu­ten Prio­ri­tät machen und dem Haus­tier sehr viel Aufmerk­sam­keit schen­ken, kommt der Hund bei ande­ren Haltern eindeu­tig zu kurz. Um solche Miss­stände in Zukunft zu verrin­gern, hat die Bundes­re­gie­rung die Tier­schutz-Hunde­ver­ord­nung ange­passt.

Diese Regeln beinhaltet die neue Tierschutzverordnung

Die neuen Regeln betref­fen nicht nur Hunde­hal­ter, sondern auch Züch­ter. Die Tier­schutz­ver­ord­nung legt per Gesetz fest, wie die Hunde­hal­tung und die Betreu­ung der Hunde, aber auch die Hunde­zucht sowie die Sozi­a­li­sie­rung von Hunde­wel­pen auszu­se­hen hat. Sie gilt seit Januar 2022.

Gassi-Regel für Hundebesitzer

Müssen wir beim Gassi­ge­hen künf­tig auf die Uhr schauen? Nein. Aller­dings legt die neue Tier­schutz­ver­ord­nung fest, dass jedem Hund ausrei­chend Auslauf im Freien außer­halb eines Zwin­gers zu gewäh­ren ist. Die Anbin­de­hal­tung von Hunden wird grund­sätz­lich verbo­ten. Für erwach­sene Hunden gilt: Mindes­tens zwei­mal am Tag Gassi­ge­hen, insge­samt eine Stunde.

Ausreichend Betreuungszeit für den Hund

„Einem Hund ist (…) mehr­mals täglich in ausrei­chen­der Dauer Umgang mit der Person, die den Hund hält, betreut oder zu betreuen hat (Betreu­ungs­per­son) zu gewäh­ren.“ Das heißt: Hunde­hal­ter müssen sich mehr­mals täglich in ausrei­chen­der Dauer mit ihrem Vier­bei­ner beschäf­ti­gen. Eine konkrete Zeit­an­gabe aller­dings bein­hal­tet die neue Verord­nung nicht. Anders sieht dies bei Hunde­wel­pen aus: Hier legt die Gesetz­ge­bung nun eine Mindest­zeit von vier Stun­den für den tägli­chen Umgang mit dem Welpen fest.

Regelmäßiger Kontakt zu Artgenossen vorgeschrieben

Zusätz­lich müssen Hunde künf­tig regel­mä­ßi­gen Kontakt zu ande­ren Hunden aufneh­men können, „es sei denn, dies ist im Einzel­fall aus gesund­heit­li­chen Grün­den oder aus Grün­den der Unver­träg­lich­keit zum Schutz des Hundes oder seiner Artge­nos­sen nicht möglich.“

Welche Strafen drohen bei Nicht-Einhaltung der Regeln?

Die einzel­nen Bundes­län­der können unab­hän­gig von der bundes­wei­ten Tier­schutz-Hunde­ver­ord­nung einen eige­nen Bußgeld-Kata­log für soge­nannte „Ord­nungs­wid­rig­kei­ten“ erstel­len und die Stra­fen bei einer Verlet­zung des Gassi-Geset­zes selbst fest­le­gen. Darüber hinaus gibt es einen bundes­wei­ten Bußgeld­ka­ta­log für „Tier­quä­le­rei“, dieser bein­hal­tet unter ande­rem folgende Stra­fen:

  • Als Besit­zer seinen Hund nicht füttern oder nicht ausrei­chend pfle­gen: Straf­tat laut § 17 TierSchG in Verbin­dung mit § 13 StGB; Geld- oder Frei­heits­­strafe bis zu drei Jah­ren; Tier wird entzo­gen; Ver­­bot er­neut Tiere zu hal­ten
  • Hund miss­han­deln oder töten: Straf­tat laut § 17 TierSchG (Tier­schutz­ge­setz); wird mit Geld- oder Frei­heits­­strafe bis zu drei Jah­ren sank­tio­­niert; Tier wird entzo­­gen; Ver­­bot er­neut Tiere zu hal­ten
  • Hund ausset­zen: Ordnungs­wid­rig­keit; Bußgeld bis zu 25.000 Euro

Wie wird die Einhaltung der Regeln kontrolliert?

Dies gilt als schwie­ri­ger Punkt. Die Kontrolle, ob das Gassi-Gesetz und die ande­ren Rege­lun­gen einge­hal­ten werden, obliegt den Behör­den der Länder. Aller­dings ist es ziem­lich unre­a­lis­tisch, dass das Ordnungs­amt die priva­ten Hunde­be­sit­zer (in Deut­sch­land gibt es rund zehn Milli­o­nen Hunde) regel­mä­ßig in ihren Wohnun­gen und/oder beim Gassi­ge­hen kontrol­liert. Viel realis­ti­scher ist hinge­gen, dass durch die ange­passte Geset­zes­lage die Zwin­ger­hal­tung von Hunden nach­hal­tig unter­bun­den werden kann – nicht nur in Privat­haus­hal­ten, sondern auch in der Zucht oder aber in der Land­wirt­schaft.

Die gesamte aktu­elle Tier­schutz-Hunde­ver­ord­nung im Origi­nal-Wort­laut gibt es hier zum Nach­le­sen.