Gassi-Pflicht? Neue Tierschutzverordnung mit strengeren Regeln für Hundehalter
Der Hund ist das beliebteste Haustier in Deutschland. Doch leider bekommen viele Tiere nicht genügend Auslauf oder Aufmerksamkeit. Mit der neuen Tierschutzverordnung soll sich das nun ändern. Die neuen Regeln für Hundehalter im Überblick.
„Der Hund, der beste Freund des Menschen“ – heißt es oft. Doch ist auch der Mensch der beste Freund des Hundes? Leider nicht immer. Während die einen ihren geliebten Vierbeiner zur absoluten Priorität machen und dem Haustier sehr viel Aufmerksamkeit schenken, kommt der Hund bei anderen Haltern eindeutig zu kurz. Um solche Missstände in Zukunft zu verringern, hat die Bundesregierung die Tierschutz-Hundeverordnung angepasst.
Diese Regeln beinhaltet die neue Tierschutzverordnung
Die neuen Regeln betreffen nicht nur Hundehalter, sondern auch Züchter. Die Tierschutzverordnung legt per Gesetz fest, wie die Hundehaltung und die Betreuung der Hunde, aber auch die Hundezucht sowie die Sozialisierung von Hundewelpen auszusehen hat. Sie gilt seit Januar 2022.
Gassi-Regel für Hundebesitzer
Müssen wir beim Gassigehen künftig auf die Uhr schauen? Nein. Allerdings legt die neue Tierschutzverordnung fest, dass jedem Hund ausreichend Auslauf im Freien außerhalb eines Zwingers zu gewähren ist. Die Anbindehaltung von Hunden wird grundsätzlich verboten. Für erwachsene Hunden gilt: Mindestens zweimal am Tag Gassigehen, insgesamt eine Stunde.
Ausreichend Betreuungszeit für den Hund
„Einem Hund ist (…) mehrmals täglich in ausreichender Dauer Umgang mit der Person, die den Hund hält, betreut oder zu betreuen hat (Betreuungsperson) zu gewähren.“ Das heißt: Hundehalter müssen sich mehrmals täglich in ausreichender Dauer mit ihrem Vierbeiner beschäftigen. Eine konkrete Zeitangabe allerdings beinhaltet die neue Verordnung nicht. Anders sieht dies bei Hundewelpen aus: Hier legt die Gesetzgebung nun eine Mindestzeit von vier Stunden für den täglichen Umgang mit dem Welpen fest.
Regelmäßiger Kontakt zu Artgenossen vorgeschrieben
Zusätzlich müssen Hunde künftig regelmäßigen Kontakt zu anderen Hunden aufnehmen können, „es sei denn, dies ist im Einzelfall aus gesundheitlichen Gründen oder aus Gründen der Unverträglichkeit zum Schutz des Hundes oder seiner Artgenossen nicht möglich.“
Welche Strafen drohen bei Nicht-Einhaltung der Regeln?
Die einzelnen Bundesländer können unabhängig von der bundesweiten Tierschutz-Hundeverordnung einen eigenen Bußgeld-Katalog für sogenannte „Ordnungswidrigkeiten“ erstellen und die Strafen bei einer Verletzung des Gassi-Gesetzes selbst festlegen. Darüber hinaus gibt es einen bundesweiten Bußgeldkatalog für „Tierquälerei“, dieser beinhaltet unter anderem folgende Strafen:
- Als Besitzer seinen Hund nicht füttern oder nicht ausreichend pflegen: Straftat laut § 17 TierSchG in Verbindung mit § 13 StGB; Geld- oder Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren; Tier wird entzogen; Verbot erneut Tiere zu halten
- Hund misshandeln oder töten: Straftat laut § 17 TierSchG (Tierschutzgesetz); wird mit Geld- oder Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren sanktioniert; Tier wird entzogen; Verbot erneut Tiere zu halten
- Hund aussetzen: Ordnungswidrigkeit; Bußgeld bis zu 25.000 Euro
Wie wird die Einhaltung der Regeln kontrolliert?
Dies gilt als schwieriger Punkt. Die Kontrolle, ob das Gassi-Gesetz und die anderen Regelungen eingehalten werden, obliegt den Behörden der Länder. Allerdings ist es ziemlich unrealistisch, dass das Ordnungsamt die privaten Hundebesitzer (in Deutschland gibt es rund zehn Millionen Hunde) regelmäßig in ihren Wohnungen und/oder beim Gassigehen kontrolliert. Viel realistischer ist hingegen, dass durch die angepasste Gesetzeslage die Zwingerhaltung von Hunden nachhaltig unterbunden werden kann – nicht nur in Privathaushalten, sondern auch in der Zucht oder aber in der Landwirtschaft.
Die gesamte aktuelle Tierschutz-Hundeverordnung im Original-Wortlaut gibt es hier zum Nachlesen.