Erlaubte Menge: Wie viele Pilze dürfen Sammler aus dem Wald mitnehmen?
Trotz der langen Trockenheit im Sommer könnte es in Bayern nach Expertenmeinung noch eine brauchbare Pilzsaison geben. Doch wie viele Pilze darf man eigentlich sammeln? Das haben wir für euch herausgefunden.
Im Sommer gab es wochenlang kaum Niederschlag in Bayern, viele Pflanzen litten unter der Trockenheit. Pünktlich zum Start der Pilzsaison hat es allerdings ergiebig geregnet. Dies könnte die Schwammerlzeit für die Pilzfans retten. Soweit es derzeit zu beurteilen ist, gebe es Hoffnung, dass Pilzsammler im Herbst ausreichend Früchte finden, meinte die Pilzsachverständige Sabine Mengel aus dem schwäbischen Obergriesbach (Landkreis Aichach-Friedberg). Doch wie viele Pilze darf man eigentlich sammeln?
Welche Mengen sind erlaubt?
Gerade erst mussten zwei Männer aus Baden-Württemberg 1.700 Euro Strafe zahlen, weil sie ganze 19 Kilogramm Steinpilze gesammelt hatten. Wie viele Wildpilze darf man also sammeln? Gewichtsgrenzen, wie etwa im österreichischen Recht, gibt es in Deutschland nicht. Für den privaten Gebrauch dürfen sich Pilzsucher in Bayern in den Wäldern also kostenlos eindecken.
Die Verfassung des Freistaates Bayern bestimmt, dass die Aneignung wildwachsender Waldfrüchte in ortsüblichem Umfang gestattet ist.
Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten in Fürstenfeldbruck
Eine genauere Mengenbestimmung, wie viel Pilze mitgenommen werden dürfen, gebe es nicht.
Ganz sicher erlaubt ist das Sammeln für den eigenen Haushalt.
Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten in Fürstenfeldbruck
Wie viele Pilze darf ich sammeln?
Wie viele Pilze der erlaubte eigene Bedarf seien, müssten letztlich die Gerichte festlegen, erläutert Mengel.
Üblicherweise wird ein Kilo pro Person und Tag angesetzt.
Frau Mengel, Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten in Fürstenfeldbruck
Wobei man auch für Haushaltsmitglieder, die selbst nicht im Wald dabei seien, ein Kilo ernten dürfe.
Höchstmenge für geschützte Pilzarten
Geschützte Arten, darunter heimische Rotkappen, Morcheln, Pfifferlinge und Steinpilze dürfen laut Bundesartenschutzgesetz nur in geringen Mengen zum eigenen Bedarf gepflückt werden – also nicht für den Verkauf oder die Gastronomie.