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Kein Bürgermeisterkandidat in Schwarzach b. Nabburg: Urwahl am 23. Februar 2025

In Schwarzach b. Nabburg steht eine ungewöhnliche Wahl an: kein Kandidat für das Bürgermeisteramt. Erfahrt mehr über die bevorstehende Urwahl

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Wahl Bayern Sebastian Gollnow/dpa

In der Gemeinde Schwarzach b. Nabburg in der Oberpfalz steht eine besondere Situation bevor: Für die anstehende Bürgermeisterwahl am 23. Februar 2025 konnte kein Kandidat gefunden werden. Dies führt zu einer sogenannten Urwahl, bei der jeder wahlberechtigte Bürger der Gemeinde die Möglichkeit hat, einen anderen Gemeindebürger direkt auf den Wahlzettel zu schreiben.

So läuft die Urwahl ab

Eine Urwahl ermöglicht es den Wahlberechtigten, ohne vorherige Nominierung durch Parteien oder Gruppen, direkt auf den Wahlzettel den Namen einer Person zu schreiben, die sie sich als Bürgermeister wünschen. 

Voraussetzung für die Wählbarkeit ist, dass die Person mindestens 18 Jahre alt ist und mindestens drei Monate in der Gemeinde wohnt. Sollte bei der Urwahl kein Kandidat mehr als 50 % der Stimmen erhalten, kommt es am 9. März zu einer Stichwahl zwischen den beiden Personen mit den meisten Stimmen. Die Kandidaten haben jedoch die Möglichkeit, den Gang in die Stichwahl abzulehnen.

Wichtige Info für die Briefwahl

Aufgrund der kurzen Fristen ist es wichtig, dass die Bürger die Möglichkeit der Briefwahl nutzen. Die Briefwahlunterlagen können vom 13. Januar bis zum 13. Februar online oder über die Wahlbenachrichtigung, die einen QR-Code enthält, beantragt werden. 

Die Unterlagen werden voraussichtlich ab dem 10. Februar versendet. Es wird empfohlen, sie umgehend nach Erhalt auszufüllen und zurückzusenden oder direkt im Rathaus abzugeben.

Bürgermeister ist ein Ehrenamt

In Schwarzach ist das Bürgermeisteramt ein Ehrenamt, was bedeutet, dass es neben einer Aufwandsentschädigung keine weitere Vergütung gibt. Die Aufwandsentschädigung für den Bürgermeister in Gemeinden der Größe von Schwarzach liegt zwischen 3.400,69 € und 5.101,05 € monatlich, abhängig von der Entscheidung des Gemeinderats.