Zum Hauptinhalt springen

Teilen:

Söders Kreuzerlass vor Bundesverwaltungsgericht

Der umstrittene Kreuzerlass von Bayerns Ministerpräsident Markus Söder (CSU) wird zum Fall für das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig.

ANTENNE BAYERN ANTENNE BAYERN GmbH & Co. KG
Markus Söder Peter Kneffel/dpa/Archivbild

München/Leipzig (dpa) - Der umstrittene Kreuzerlass von Bayerns Ministerpräsident Markus Söder (CSU) wird zum Fall für das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig. Dort soll in der kommenden Woche (14. Dezember) über die Vorschrift verhandelt werden, laut der seit 2018 in jedem staatlichen Gebäude in Bayern ein Kreuz hängen muss. Das geht es aus der Vorschau des Gerichts hervor. Der religionskritische Bund für Geistesfreiheit (bfg) hatte gegen die Regelung geklagt - und im Sommer vergangenen Jahres vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eine Niederlage kassiert. Auch er verwies am Mittwoch auf die bevorstehende Verhandlung.

Im April 2018 hatte das bayerische Kabinett auf Initiative des damals frisch zum Ministerpräsidenten aufgestiegenen Söders den Kreuzerlass beschlossen. Trotz heftiger Kritik - sogar von den Kirchen, die ihm vorwarfen, das christliche Symbol für Wahlkampfzwecke zu missbrauchen - trat er im Juni 2018 in Kraft.

In Paragraf 28 der Geschäftsordnung für die Behörden des Freistaats heißt es seither: «Im Eingangsbereich eines jeden Dienstgebäudes ist als Ausdruck der geschichtlichen und kulturellen Prägung Bayerns gut sichtbar ein Kreuz anzubringen.»

Der Verwaltungsgerichtshof in München sah in den Kreuzen im Wesentlichen passive Symbole «ohne missionierende und indoktrinierende Wirkung», wie es in den Entscheidungsgründen hieß.

Zwar könne das Kreuz «für den Nichtchristen oder den Atheisten» zu einem «sinnbildlichen Ausdruck bestimmter Glaubensüberzeugungen und zum Symbol seiner missionarischen Ausbreitung» werden, urteilte das Gericht damals. Doch: «Ein Verstoß gegen das Gebot staatlicher Neutralität, der sich in einer bloß passiven Verwendung eines religiösen Symbols ohne missionierende oder indoktrinierende Wirkung erschöpft und mit keinen weiteren Nachteilen für andere Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften verbunden ist, verletzt weder deren Recht auf Glaubens- und Bekenntnisfreiheit noch auf Gleichbehandlung.»

Final abgewiesen wurden damals aber nur die Klagen von 25 Einzelpersonen, die sich dem Bund für Geistesfreiheit und seiner Klage angeschlossen hatten. Weil der Verwaltungsgerichtshof die Revision der religionskritischen Vereinigung zum Bundesverwaltungsgericht aber zuließ, geht es dort nun in die nächste Instanz.

«Der bfg München sieht hier nicht nur das staatliche Neutralitätsgebot verletzt, sondern kritisiert auch die Bevorzugung der christlichen Religion gegenüber anderen Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften», begründete der Bund für Geistesfreiheit am Mittwoch seine Klage.

© dpa-infocom, dpa:231206-99-201105/2